Kirchenverwaltung

Moosbach

Unsere Kirchenverwaltung wurde zuletzt am 18. November 2018 gewählt und umfasst die Amtsperiode von 2019 bis 2024 . Sie besteht aus vier gewählten Mitgliedern. Dazu kommt der Pfarrer als amtliches Mitglied und ein Vertreter des Pfarrgemeinderates (beratend).

 

Klösel Udo Pfarrer, Vorstand der KV Schulstraße 2 Pfarrer in Moosbach seit 2020
Hierold Josef, jun. KV-Mitglied Schießtrath 20 KV-Mitglied seit 2013
Guttenberger Ulrike KV-Mitglied Asternweg 10 KV-Mitglied seit 2019
Rieß Peter KV-Mitglied Steinling 38 KV-Mitglied seit 2019
Sturm Franz KV-Mitglied,
Kirchenpfleger seit 1.1.2019
Wiesenstr. 2 KV-Mitglied seit 2013
Vertreterin des Pfarrgemeinderates:  
Völkl Elisabeth PGR-Vertreterin Saubersrieth Pfarrgemeinderats-Sprecherin


Kath. Kirchenstiftung Moosbach/Opf.

 
Organ und Vertretung
  I. Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung, die aufgrund der zu Art. 5 des (Bayer.) Kirchensteuergesetzes erlassenen Satzung für die gemeindlichen kirchli­chen Steuerverbände in den bayer. (Erz-)Diözesen gebildet ist.
   
  II. Die Kirchenstiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich der Art. 13 Abs. IV und 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung).
   
  III. Kuratie-, Expositur- und Filialkirchen­stiftungen werden, sofern der Stiftungsakt nichts anderes bestimmt, bis zur Bildung einer eigenen Kirchenverwaltung von der zuständigen Pfarrkirchenverwaltung vertreten.
 
 
Kirchenverwaltung
  I. Zusammensetzung
    1. dem Pfarrer oder dem Inhaber einer selbständigen Seelsorgestelle, im Falle seiner Verhinderung dem vom Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) als Kirchenverwaltungs- vorstand; in Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie
   
    2. den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden bis zu 2 000 Katholiken vier, bis zu 6 000 Katholiken sechs und mit mehr als 6 000 Katholiken acht.
   
    3. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde ein weiteres Kirchenverwaltungsmitglied berufen.
   
    4. Die Mitglieder der Kirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 wird davon nicht berührt.
   
   
  II. Die Kirchenverwaltung - Aufgaben
    1. Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben.
   
    2. Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.).
   
    3. Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen.
   
    4. Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen (Art. 10 Abs. 1 StG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden.
   
    5. Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen - unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter - insbesondere
      a) die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk,
      b) der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes,
      c) der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß can. 1254 § 2 CIC/1 983 38),
      d) die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich der Dienstwohngebäude, mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt,
      e) Die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfs für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw.,
      f) die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter,
      g) die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchivs,
      h) die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat,
      i) die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden lnventarien (Inventarverzeichnis),
      j) der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie
      k) die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens.
   
    6. Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen gehört ferner die Erfüllung der Verbindlichkeiten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde aufgrund Herkommens oder besonderer Rechtsverhältnisse.
   
    7. Verpflichtungen Dritter in bezug auf die Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Kirchenverwaltung.

 

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